Am 15. April 2021 hat das Bundesverfassungsgericht den "Berliner Mietendeckel" für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt und somit aufgehoben.
Für die betroffenen Nutzer der Baugenossenschaft "Freie Scholle" zu Berlin eG haben wir nachfolgend die hieraus resultierenden Auswirkungen auf Ihr Vertragsverhältnis zusammengefasst. Alle betroffenen Nutzer werden zudem in einem persönlichen Anschreiben hierüber informiert.
1. Für die Vertragsverhältnisse, die über den Kappungsgrenzen des Mietendeckels lagen, wurde die im Dauernutzungsvertrag vereinbarte Nutzungsgebühr für die Dauer des Mietendeckels abgesenkt. Der Senat empfahl allen Berlinerinnen und Berlinern, den abgesenkten Teil separat aufzusparen, um ihn für den Fall der befürchteten Unwirksamkeit des Mietendeckels in einer Summe an den Vermieter nachzahlen zu können. Hierfür hat die Genossenschaft allen betroffenen Nutzern die Zeichnung weiterer freiwilliger Anteile angeboten.
2. Das Bundesverfassungsgericht hat den "Berliner Mietendeckel" am 15.04.2021 für unvereinbar mit dem Grundgesetz und damit von Anfang an für nichtig erklärt. Deshalb war die Absenkung eines Teils der Nutzungsgebühr rechtswidrig und muss an die Genossenschaft nachgezahlt werden. Sofern die betroffenen Nutzer:innen weitere freiwillige Anteile bei der Genossenschaft für diesen Zweck gezeichnet hatten, werden diese Anteile nun aufgelöst und zur Tilgung des aufgelaufenen Rückstandes verwendet.
3. Sollten die betroffenen Nutzer:innen entgegen dem Rat des Berliner Senats das Mietsenkungen nicht aufgespart haben und auch keine weiteren Anteile gezeichnet haben, bieten wir hierfür moderate, zinsfreie Ratenzahlungen an. Wegen des Rückstands aus dem nichtige Gesetz werden wir niemanden die Wohnung kündigen.
4. Im Gegensatz zu renditeorientierten Kapitalgesellschaften kann die Baugenossenschaft "Freie Scholle" auf eine Rückzahlung des aufgelaufenen Betrages nicht verzichten, da wir das Geld sehr dringend für die Instandhaltung und Instandsetzung unserer Wohnungen, Häuser und Außenanlagen benötigen. Außerdem würde hierdurch steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung entstehen, die eine darüberhinausgehende Steuerbelastung auslöst. Zusätzlich schließt der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz einen Verzicht auf die Nachforderung, für lediglich einen kleinen Personenkreis, des aufgelaufenen Rückstandes aus.
5. Ab dem Monat Mai 2021 ist daher wieder die vereinbarte Nutzungsgebühr zu entrichten.