Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der Baugenossenschaft "Freie Scholle" zu Berlin eG besteht aus folgenden Mitgliedern:
Detlef Ölkers
(Vorsitzender)
im Aufsichtsrat seit 17.09.2020
Leif Nehring
(stellv. Vorsitzender)
im Aufsichtsrat seit 13.06.2024
im Aufsichtsrat seit 16.06.2022
im Aufsichtsrat seit 17.09.2020
im Aufsichtsrat seit 16.06.2022
im Aufsichtsrat seit 16.06.2022
im Aufsichtsrat seit 02.06.2016
im Aufsichtsrat seit 15.06.2023
im Aufsichtsrat seit 13.06.2024
Was ist der Aufsichtsrat?
Der Aufsichtsrat ist das Organ der Genossenschaft, das den Vorstand bestellt und die Geschäfte des Vorstands kontrolliert.
Wer wählt den Aufsichtsrat?
Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Vertreterversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Da der Aufsichtsrat aus 9 Mitgliedern besteht, werden jedes Jahr turnusmäßig 3 Mitglieder der Genossenschaft im Rahmen der Vertreterversammlung in dieses Amt gewählt.
Wofür ist der Aufsichtsrat zuständig?
Die Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrates umfassen gemäß § 25 der Genossenschaftssatzung:
- Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt. Hierbei hat er insbesondere die Leitungsbefugnis des Vorstandes gem. § 27 Abs. 1 Genossenschaftsgesetz zu beachten.
- Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen entscheidet die Vertreterversammlung.
- Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Genossenschaft verlangen. Ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied kann Auskünfte nur an den gesamten Aufsichtsrat verlangen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht und die Pflicht, von den Vorlagen des Vorstandes Kenntnis zu nehmen.
- Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat den Inhalt des Prüfungsberichtes zur Kenntnis zu nehmen.
- Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Vertreterversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
- Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bestellen, insbesondere um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten oder um deren Ausführung zu überwachen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Der Aufsichtsrat kann sich zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
- Beschlüsse des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden ausgeführt.
- Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Übersicht der Organe