Die Hausordnung ist Bestandteil jedes Dauernutzungsvertrages der Baugenossenschaft "Freie Scholle" zu Berlin eG. Sie soll dazu beitragen, die Wohnqualität für jedes Mitglied zu gewährleisten und mögliche Konflikte unter den Mitgliedern durch verbindliche Regeln zu vermeiden.
Haus und Heim werden nur dann zum Heim, wenn jeder Bewohner sie so behandelt, als stünden sie in seinem Eigentum. Die Bewohner werden deshalb gebeten, im Haus im Allgemeinen und in ihrer Wohnung im Besonderen auf Ruhe, Ordnung und Reinlichkeit zu achten. Ein jeder möge bedenken, dass er und seine Angehörigen mit den anderen Hausbewohnern eine Hausgemeinschaft bilden und an der Erhaltung eines auf gegenseitiger Rücksichtnahme gegründeten guten Zusammenlebens mitwirken müssen. Zur Wahrung der Belange sämtlicher Bewohner und auch des Wohnungsunternehmens stellt die Geschäftsführung des Wohnungsunternehmens daher diese Hausordnung auf. Ihre Innehaltung dient dem Hausfrieden und der Förderung der Gemeinschaft.
1. Lüftung. Der beste Schutz gegen Krankheit ist viel Luft, Licht und Reinlichkeit im Hause und in der Wohnung. Ausreichende Lüftung auch in der kalten Jahreszeit sollte deshalb eine Selbstverständlichkeit sein. Dazu genügt eine kurze Lüftung; diese - möglichst in der Form einer Querlüftung - ist wirksamer als langdauerndes Öffnen der Fenster, das insbesondere im Winter zur Auskühlung der eigenen und auch der anliegenden Wohnungen führt. Dies sollte auch bei Lüftung von Betten und Kleidungstücken auf Balkonen oder in Fenstern berücksichtigt werden. Zudem bieten straßenwärts gelegene Fenster und Balkons keinen schönen Anblick, wenn sie stundenlang zum Lüften von Bettzeug und Kleidung benutzt werden. Die Wohnung, vor allem aber die Küche, soll nicht in das Treppenhaus entlüftet werden.
2. Trocknen von Wäsche. Die Wohnung ist nicht zum Trocknen von Wäsche bestimmt. Sind Kleinkinder im Haushalt, dann sollte beim Trocknen der Kinderwäsche auf die Belange der übrigen Hausbewohner Rücksicht genommen werden. Die polizeilichen Bestimmungen über das Trocknen von Wäsche zur Straße hin sind dabei zu beachten.
3. Schutz vor Lärm. Ruhestörender Lärm ist zu vermeiden. Hausmusik und das Spielen von Radioapparaten darf nicht zur Störung der übrigen Hausbewohner führen. Zimmerlautstärke ist daher einzuhalten. In den Abendstunden und nachts, jedenfalls ab 22:00 Uhr, sind wegen Rücksichtnahme auf die Hausbewohner und Nachbarn hierbei die Fenster geschlossen zu halten. An Sonn- und Feiertagen sollte besonders auf das Ruhebedürfnis der Hausbewohner Rücksicht genommen werden, ebenso dann, wenn sich Schwerkranke im Hause befinden.
4. Spielen von Kindern. Im Treppenhaus und im Treppenflur sollen Kinder nicht spielen und lärmen oder die Wände und Gänge beschreiben und beschmutzen. Die Gartenanlagen und Rasenflächen sind keine Spiel- und Liegeplätze. Die Kinder sollen sich im Hof und in den Anlagen nur auf den für sie vorgesehenen Spielplätzen aufhalten.
5. Teppichklopfen. Teppiche, Kleider usw. sollen nur auf den hierzu vorgesehenen Plätzen geklopft werden, nicht aber auf Treppen und Fluren oder aus den Fenstern. Klopftage sind freitags und sonnabends von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Das Ausklopfen und Reinigen dieser Gegenstände auf den Balkonen, Treppen und Fluren und aus den Fenstern hinaus ist nicht statthaft.
6. Brennmaterial. In der Wohnung darf Holz und Brennmaterial nicht zerkleinert werden. Nach Einlagerung von Brennmaterial sind die benutzten Zugänge gründlich zu säubern.
7. Pflege der Fußböden. Die Pflege der Fußböden in der Wohnung und im Treppenhaus ist so vorzunehmen, daß keine Schäden entstehen. Parkett- und Steinholzfußböden und solche mit Eichen- oder Linoleumbelag dürfen nicht gescheuert werden. Sie sind mit den geeigneten Mitteln zu pflegen. Bei empfindlichen Fußböden können Eindruckstellen von Möbeln durch zweckentsprechende Untersätze oder Unterlagen vermieden werden.
8. Aborte und Abflußbecken. Im Interesse der Gesundheit sind die Aborte stets sauberzuhalten. Haus- und Küchenabfälle dürfen weder in die Aborte noch in die Abflußbecken geschüttet werden. Schmutz- und Abwässer dürfen nicht in Dach- oder Regenrinnen gegossen werden. Verstopfungen der Abflüsse sind unverzüglich zu melden. Durch Verschulden der Wohnungsbenutzer verursachte Verstopfungen werden auf deren Kosten beseitigt.
9. Frostgefahr. Bei der Frostgefahr sind die zur Wohnung gehörenden Toilettenbecken, Abortspülbecken, Badeöfen, Abflußrohre, Wasserleitungen usw. ggf. durch Einstreuen von Viehsalz oder Entleerung vor dem Einfrieren zu schützen. Abort- und Badezimmerfenster sind geschlossen zu halten. Über die etwa zu treffenden notwendigen Maßnahmen, insbesondere den Schutz der Wasseruhr und das Abdichten von Keller- und Bodenfenstern, sollen sich die Hausbewohner verständigen. Erhöhte Einfriergefahr besteht, wenn die Außentemperatur minus 5° Celsius unterschreitet, vor allem aber während der Nacht. Abwesenheit aus der Wohnung entbindet den Mieter nicht von den zu treffenden Frostschutzmaßnahmen.
10. Brandgefahr. Offenes Licht und Rauchen auf dem Boden oder im Keller gefährdet das Haus. Keller und Boden sind kein Aufbewahrungsort für leicht entzündbare und feuergefährliche Stoffe. Brennmaterial muß sachgemäß gelagert werden. Die Lagerung von Heizöl ist nur mit besonderer Genehmigung des Wohnungsunternehmens gestattet und muß sowohl den feuerpolizeilichen Vorschriften als auch den Bedingungen der Feuerversicherung entsprechen. Glühende oder heiße Asche gehört nicht in die Mülltonnen, weil dadurch Brandgefahr und durch Gasbildung auch Explosionsgefahr entsteht! Heiße Asche muß vorher mit Wasser abgelöscht werden. Das Waschen mit feuergefährlichen Mitteln in den Wohn-, Boden- und Kellerräumen ist nach den feuerpolizeilichen Vorschriften nicht gestattet und darf daher nur im Freien vorgenommen werden.
11. Beleuchtung. Versagt die allgemeine Flur- oder Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich das Wohnungsunternehmen oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist, soll der Mieter für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazugehörigen Flures sorgen.
12. Anzeige von Schäden. Treten Schäden in der Wohnung, in den gemeinsam benutzten Räumen oder am Hause auf, so ist dies ebenfalls unverzüglich dem Wohnungsunternehmen oder seinem Beauftragten mitzuteilen, damit sofort die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können. Drohen durch den eingetretenen Schaden unmittelbare Gefahren für das Haus, die Bewohner oder Dritte, so soll der Mieter, soweit er dazu imstande ist, vorläufig für deren Beseitigung oder für das Anbringen zweckentsprechender Warnungszeichen sorgen.
13. Garten. Der dem Mitglied übergebene Garten soll eine Erweiterung seiner Wohnung sein. Daraus ergibt sich, daß er ständig gepflegt wird. Der Gartennutzer hat für die Beseitigung des Unkrautes zu sorgen und Gartenschädlinge zu bekämpfen. Bei mangelnder Pflege kann die Genossenschaft die Gartennutzung wieder entziehen oder den Garten auf Kosten des Mitgliedes anlegen und pflegen lassen. In hartnäckigen Fällen kann die Verwahrlosung des Gartens zur Aufhebung des Nutzungsvertrages führen.
14.Sträucher müssen mindestens 60 cm, Bäume mindestens 2 m von der Nachbargrenze entfernt gepflanzt werden. Behindern zu dicht gepflanzte Bäume oder sind sie inzwischen zu groß geworden, so daß sie den Nachbar stören, kann die Genossenschaft ihre Entfernung ohne Entschädigung verlangen. Kommt das Mitglied einer entsprechenden befristeten Aufforderung nicht nach, wird die Genossenschaft die Entfernung auf Kosten des Mitgliedes veranlassen.
15. Tiere dürfen im Garten nur mit schriftlicher Erlaubnis der Genossenschaft gehalten werden. Die Tierhalter haften für die von ihren Tieren an fremdem Eigentum angerichteten Schäden. Auf den Balkonen, in Boden- und Kellerräumen dürfen keine Tiere gehalten werden.
16. Schuppen, Ställe, Schutzwände und -Dächer und ähnliche Bauten dürfen im Garten nur mit schriftlicher Genehmigung errichtet werden.
17. Aufgabe des Gartens. Bei Aufgabe der Wohnung ist der Garten mit den Bäumen und Nutzsträuchern dem Nachfolger zu übergeben. Zierpflanzen, Stauden usw. dürfen vorher entfernt werden, ebenso etwaige Ein-, An- und Aufbauten, falls der Nachfolger an der Übernahme nicht interessiert ist. Entsteht über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung Streit, wird diese nach einer von einem Unbeteiligten erfolgten Abschätzung durch die Genossenschaft festgesetzt.
18. Balkon. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, daß das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt. Auch Passanten sind nicht erfreut, wenn sie einen Guß von oben erhalten!
19. Eingänge und Toreinfahrten. Haus- und Hofeingänge erfüllen ebenso wie Tordurchfahrten nur ihren Zweck, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zum Parken benutzt oder auf andere Weise versperrt werden.
20. Treppenhaus und Flure. Treppen und Flure sind keine Abstellräume, sie dürfen daher nicht zum Ablegen oder Abstellen von Gegenständen, insbesondere von Fahr- und Motorrädern oder Mopeds benutzt werden.
21. Straßen. In Tegel haben die Wohnungsinhaber im Winter dafür zu sorgen, daß auf den zum Hause und den von ihnen genutzten Gärten gehörenden Bürgersteigen und Wirtschaftswegen Schnee und Eis entfernt und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln gestreut wird. Kann ein Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommen, kann es auf seine Kosten und Verantwortung sie durch einen Dritten erfüllen lassen. In den Mehrfamilien- Geschoßhäusern regelt sich diese Verpflichtung für jedes Haus turnusmäßig nach einem von allen Beteiligten gebilligten Plan.
22. Reinigung des Treppenhauses. In Tegel obliegt die Sauberhaltung des Treppenhauses der Gemeinschaft der Wohnungsinhaber eines Hauses. Sie wird nach einem von den Beteiligten gebilligten Plan zweimal wöchentlich ausgeführt, wobei die Parteien sich regelmäßig abwechseln. Verreist ein Wohnungsinhaber oder ist er aus anderen Gründen abwesend, so hat er dafür zu sorgen, daß auch während seiner Abwesenheit auf seine Kosten im vorgesehenen Turnus gereinigt wird. Die Treppenhausfenster läßt die Genossenschaft reinigen.
23. Andere gemeinsam benutzten Räume. Die Kellertreppen, der Kellerdurchgang, die Treppe zum Boden sowie die Gänge auf dem Boden werden abwechselnd nach näherer Anweisung des Wohnungsunternehmens gereinigt.
Die Reinigung sonstiger zur gemeinsamen Benutzung bestimmter Räume erfolgt ebenfalls in regelmäßigem Wechsel. Soweit nur einzelne Parteien solche Räume benutzen (z.B. Fahrradraum), trifft die Reinigungspflicht auch nur diese Benutzer.
Beim Verlassen eines Raumes, der der allgemeinen Benutzung dient, ist stets darauf zu achten, daß er ordnungsgemäß verschlossen und das Licht ausgeschaltet wird.
24. Waschküche und Trockenboden. Die Waschküche und der Trockenboden stehen auf Grund des bestehenden Waschplanes zur Benutzung zur Verfügung. Die Schlüssel für Waschküche und Trockenspeicher gibt ein Benutzer dem anderen in der vorgesehenen Reihenfolge weiter. Für das ordnungsmäßige Abschließen der Räume haftet derjenige, der die Schlüssel im Besitz hat. Ein etwaiger Verlust der Schlüssel geht zu seinen Lasten und ist dem Wohnungsunternehmen oder seinem Beauftragten sofort mitzuteilen.
Waschküche, Trockenplatz im Hof oder auf dem Boden und ihre Zugänge sind nach Gebrauch wieder in Ordnung zu bringen.
Der Waschkessel ist nur zum Kochen der Wäsche zu benutzen. Er ist erst dann anzuheizen, wenn genügend Wasser eingefüllt ist. Das Schmutzwasser darf erst dann abgelassen werden, wenn das Feuer unter dem Kessel erloschen ist. Die Reinigung des Kessels darf keinesfalls mit Reinigungsmitteln vorgenommen werden, die die Kesselwandung angreifen. Mit Rücksicht auf die hohen Wasserkosten ist unnötiger Wasserverbrauch zu vermeiden.
25. Schutz des Hauses. Die Haustür und die übrigen Zugänge zum Haus sind geschlossen zu halten. Insbesondere sind die Türen zum Hof, zum Vorboden und zum Vorkeller stets abzuschließen. Die Haustür ist um 20 Uhr von der Partei abzuschließen, der jeweils die Reinigung des Treppenhauses obliegt.
26. Die Geschäftsstelle der Genossenschaft befindet sich in Berlin-Tegel. Schollenhof 7, im Obergeschoß. Telefon: 43 80 00-0. Die Wohnungsinhaber können sich mit etwaigen Anliegen und Beschwerden, die Haus, Wohnung und Garten betreffen, entweder schriftlich dahin wenden oder in der Sprechstunde dem Vorstand mündlich vortragen.
27. Diese Hausordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1964 an die Stelle der Hausgemeinschafts- und Wohnordnung vom Juli 1951.